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Entschädigungsfondsgesetz 2001

https://rdb.manz.at/document/ris.c.BGBL_OS_20010228_1_12

Entschädigungsfondsgesetz 2001

Dokumentinformation

Bundesgesetz: Entschädigungsfondsgesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes (NR: GP XXI AB 476 S. 55. BR: AB 6301 S. 672.)

Typ

RIS - BGBl - Bundesgesetzblatt

Datum/Gültigkeitszeitraum

28.02.2001

Publiziert von

Bundeskanzleramt Österreich

Fundstelle

BGBl. I Nr. 12/2001

Text

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes    

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Einrichtungen eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz)                               

Teil 1
Allgemeiner Entschädigungsfonds                            

1. Hauptstück              
Einrichtung des Allgemeinen EntschädigungsfondsEinrichtung und Ziel des Fonds   

§ 1.
(1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.   

(2) Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten.   

(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst.                          

Mittel des Fonds   
§ 2.
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind. Davon ausgenommen sind Klagen betreffend vom Versöhnungsfonds, BGBl. I Nr. 74/2000, erfasster Ansprüche, Klagen auf Rückgabe von Kunstgegenständen sowie Klagen auf Naturalrestitutionen gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben. Weiters verfügt der Fonds über jene Zinsen, welche durch die Veranlagung durch den Fonds ab dem oben genannten Stichtag für die gesamte Laufzeit des Fonds zum 3-Monats-Euribor-Satz anfallen. Der Fonds ist damit abschließend dotiert. Es besteht keine Nachschusspflicht.   
(2) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen bundesgesetzlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung. Sie können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.   
(3) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Dies schließt die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds, einschließlich der Kosten des Antragskomitees, ein, soweit diese nicht aus dem Budget des Nationalfonds bestritten werden können.  
(4) Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.                          

Organe des Fonds
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär. An die Stelle des Komitees tritt das Antragskomitee gemäß § 4. Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.

Antragskomitee   
§ 4.
(1) Zur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wird ein unabhängiges Antragskomitee eingesetzt. Das Antragskomitee fällt seine Entscheidungen mehrheitlich, sofern nicht ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist.   
(2) (Verfassungsbestimmung) Dem Antragskomitee gehören an:   
1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;  
2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;  
3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
(3) Können sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.   
(4) Die Funktionen im Antragskomitee werden ehrenamtlich ausgeübt.   
(5) Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antragskomitee technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem Nationalfonds gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz zu vergüten.                               

2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Aufteilung der Mittel   

§ 5.
(1) Die für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel werden jeweils zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet.   
(2) Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versicherungspolizzen. Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.   
(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach Ablauf der Antragsfrist unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet.   
(4) Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.                           

Antragsberechtigung  
§ 6.
(1) Antragsberechtigt sind Personen (im Forderungsverfahren auch Vereinigungen), die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.         
(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die vom Antragskomitee als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen  
§ 7. Die Leistungen werden für die endgültige Abgeltung von Verlusten oder Schäden zuerkannt, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Antragsfrist
§ 8. Anträge auf Leistungen sind bis spätestens 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich beim Fonds einzubringen.                              

Mehrfachanträge   
§ 9. Entschädigungen für Verluste oder Schäden im Sinne des § 7 können entweder im Wege des Forderungsverfahrens oder des Billigkeitsverfahrens beantragt werden. Im jeweiligen Verfahren kann nur ein Antrag gestellt werden, der Verluste und Schäden mehrerer Kategorien (§§ 14 und 19) umfassen kann. Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren auf Grund ein und desselben Verlustes oder Schadens ist jedoch unzulässig. Bei vollständiger und endgültiger Ablehnung eines Antrags im Forderungsverfahren wird das Antragskomitee den Antrag im Billigkeitsverfahren behandeln.Berücksichtigung früherer Restitutionsmaßnahmen  

§ 10.
(1) Für Forderungen betreffend Verluste und Schäden, die durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, keine Leistung zu erbringen.  
(2) In besonderen Einzelfällen, in denen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat, kann jedoch ausnahmsweise eine Leistung zuerkannt werden (§ 15 Abs. 1 Z 2).

Verzichtserklärung   
§ 11.
(1) Eine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt dieser Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.   
(2) Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller einer Klage auf Naturalrestitution eines genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder eine Klage auf Naturalrestitution gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben, erhebt. Diese Erklärung umfasst nicht den Verzicht auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Vergleichen.Verfahrens- und Geschäftsordnung   

§ 12. Das Antragskomitee erlässt und veröffentlicht eine Verfahrens- und Geschäftsordnung, insbesondere über:  
1. die erleichterten Beweisstandards;  
2. ein einfaches und beschleunigtes internes Rechtsmittel im Forderungsverfahren;  
3. die Zulassung von Beobachtern zu einzelnen Verfahrensabschnitten des Forderungsverfahrens unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit.                        

Abgaben und Sozialleistungen   
§ 13.
(1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.   
(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.                                 

3. Hauptstück
Forderungsverfahren
Vermögenskategorien   

§ 14. Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden:  
1. liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;  
2. Immobilien, soweit für diese nicht Naturalrestitution gemäß Teil 2 dieses Bundesgesetzes geleistet wurde; 
3. Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;  
4. bewegliches Vermögen, soweit derartige Vermögensverluste nicht bereits durch Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001, abgegolten wurden;  
5. Versicherungspolizzen.                    

Antragsvoraussetzungen und Beweisstandards   
§ 15.
(1) Dem Antragsteller obliegt nach erleichterten Beweisstandards gemäß Abs. 2 der Beweis oder die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechts an einem Vermögenswert in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien oder der Berechtigung aus Versicherungspolizzen zum Zeitpunkt der Entziehung, Arisierung oder Liquidierung als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus, und dass  
1. die den Vermögenswert betreffende Forderung niemals zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, oder  
2. eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit darstellte, oder  
3. die den Vermögenswert betreffende Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt wurde, in Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller seinerzeit nicht zugänglich waren, aber in der Zwischenzeit verfügbar wurden.   
(2) Das Antragskomitee prüft alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards. Im Forderungsverfahren sind die Leistungsvoraussetzungen in der Regel durch Vorlage unterstützender Unterlagen nachzuweisen. Sind keine entsprechenden Beweismittel vorhanden, kann das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 wird, wenn keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden, eine eidesstattliche Erklärung einschließlich einer plausiblen Begründung, warum niemals über die Forderung entschieden oder eine Regelung getroffen wurde bzw. die erforderlichen Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, als ausreichend erachtet.                   

Entscheidungen des Antragskomitees   
§ 16.
(1) Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 mit Einstimmigkeit, dass der Antragsteller die in § 15 genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antragskomitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Für jeden Antrag wird jeweils nur ein Forderungsbetrag festgelegt. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und Entscheidung aller Anträge wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß § 5 für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag). Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.   
(2) Um sicherzustellen, dass ein Antragsteller keine Leistung für jene Verluste oder Schäden erhält, für die bereits auf Grund anderer Maßnahmen Entschädigung geleistet wurde, hat das Antragskomitee bei der Festlegung des Forderungsbetrages insbesondere folgende Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen zu berücksichtigen:  
1. Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001;  
2. Leistungen und Maßnahmen der deutschen Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", dBGBl. I Nr. 38/2000;  
3. Befriedigung von Forderungen durch das Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 185/ 1955, das Versicherungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1958, oder auf Grund eines Anspruchserledigungsverfahrens der "International Commission on Holocaust Era Insurance Claims" (ICHEIC); oder  
4. Befriedigung von Ansprüchen auf Grund des Bank-Austria-Vergleiches.                     

Antrag auf neuerliche Entscheidung   
§ 17. Bei ablehnenden Entscheidungen des Antragskomitees über den Forderungsbetrag kann ein Antrag auf neuerliche Entscheidung gestellt werden. In einem solchen Antrag sind jene Gründe anzuführen, die für eine Abänderung der Erstentscheidung sprechen. Als solche Gründe kommen insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder auf tatsächliche oder rechtliche Irrtümer bei der Beurteilung durch das Antragskomitee in Betracht. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

Forderungen aus Versicherungspolizzen   
§ 18.
(1) Das Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle Forderungen aus Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, die  
1. nach dem deutschen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", dBGBl. I Nr. 38/2000, als "deutsche Unternehmen" gelten; oder  
2. bereits von ICHEIC erfasst werden.   
(2) Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) wendet das Antragskomitee die Verfahrensregeln über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 zu berücksichtigen.   
(3) Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 1 die Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß § 5 Abs. 2 bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen. Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro rata verteilt.   
(4) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, öffentlich zugänglich machen.                               

4. Hauptstück
Billigkeitsverfahren
Kategorien  
§ 19. Falls der Antragsteller nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens nicht in der Lage ist, konkrete Forderungen zu dokumentieren oder glaubhaft zu machen, können im Billigkeitsverfahren Anträge an das Antragskomitee auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Kategorien gestellt werden:  
1. in jeder der oben in § 14 genannten Vermögenskategorien;  
2. für berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind; oder  
3. für alle anderen Forderungen für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, soweit diese nicht vom Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter  des nationalsozialistischen Regimes, BGBl. I Nr. 74/2000, oder den Bestimmungen über die Naturalrestitution von öffentlichem      Vermögen gemäß dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes erfasst werden.                      

Besondere Leistungsvoraussetzungen   
§ 20. Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass  
1. ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien vorliegt, oder - falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde - diese Entscheidung oder Regelung unzureichend      war;  
2. der Antragsteller für Verluste im Sinne des § 19 Z 2 nicht ausreichend entschädigt wurde; oder  
3. eine gemäß § 19 Z 3 erhobene Forderung berechtigt ist, kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.

Zahlung pro Haushalt   
§ 21.
(1) Billigkeitszahlungen des Fonds werden pro Haushalt geleistet. Das Antragskomitee darf pro Haushalt nicht mehr als eine Billigkeitszahlung zuerkennen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.   
(2) Als Haushalt im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jede häusliche Wohngemeinschaft auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945. Ein Haushalt setzt sich aus den Überlebenden, die während dieser Zeit gemeinsam in häuslicher Wohngemeinschaft lebten, und den Erben jener Mitglieder des Haushaltes, die nicht überlebten, zusammen.   
(3) Antragsteller im Billigkeitsverfahren haben auf ihren Anträgen nach Möglichkeit die Adresse oder Örtlichkeit des Haushaltes, für den sie eine Billigkeitszahlung beantragen, und die zu Anteilen an der Billigkeitszahlung berechtigten, übrigen Mitglieder des Haushaltes einschließlich der Erben jener, die nicht überlebten, anzugeben.

Ausschluss von Rechtsmitteln   
§ 22. Gegen im Billigkeitsverfahren gefällte Entscheidungen des Antragskomitees kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Teil 2Naturalrestitution1. HauptstückSchiedsinstanz für NaturalrestitutionEinrichtung einer Schiedsinstanz   

§ 23.
(1) Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen eingerichtet.   
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an:  
1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;  
2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.   
(3) Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internationalen Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vertraut sein.   
(4) Können sich die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.   
(5) Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen.                        

Geschäfts- und Verfahrensordnung   
§ 24. Die Schiedsinstanz erlässt und veröffentlicht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, insbesondere über die Beweislast und Beweismittel für Antragsteller.Verbindung zur Historikerkommission   
§ 25. Der Vorsitzende der österreichischen Historikerkommission benennt eine Verbindungsperson zur Schiedsinstanz.

2. Hauptstück
Erbringung von Leistungen
Einzelfallbezogene Prüfung   
§ 26. Die Schiedsinstanz prüft Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen im Einzelfall.

Antragsvoraussetzungen   
§ 27.
(1) Antragsberechtigt sind Personen und Vereinigungen, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.   
(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die von der Schiedsinstanz als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.Öffentliches Vermögen   

§ 28.
(1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche:  
1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf  Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf      Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden; und  
2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten      hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und  
3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des  öffentlichen oder privaten Rechts befanden.   
(2) Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, welche:  
1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf      Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden; und  
2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor von      österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz      einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und  
3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.                               

Antragsfrist  
§ 29. Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 24 Monate ab Konstituierung der Schiedsinstanz oder spätestens ein Jahr nach der Abgabe des Schlussberichts der österreichischen Historikerkommission schriftlich beim Fonds einzubringen.                            

Prüfungsgrundlagen   
§ 30. Die Schiedsinstanz gibt ihre Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission ab.Eigentumsverhältnisse  

§ 31. Wenn vom Antragsteller behauptet wird, dass sich ein Vermögenswert im öffentlichen Vermögen befindet, hat die Schiedsinstanz unter Mitwirkung des Bundes festzustellen, ob dies der Fall ist.Frühere Maßnahmen   

§ 32.
(1) Grundsätzlich hat die Schiedsinstanz nicht über Forderungen zu entscheiden, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden. Weder der Antragsteller noch ein Verwandter (im Fall einer Vereinigung auch nicht deren Rechtsvorgängerin) darf auf andere Weise eine Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte erhalten haben.   
(2) Davon ausgenommen sind nur jene Fälle,  
1. in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; oder  
2. in denen der Anspruch aus Mangel an Beweisen abgelehnt wurde und in denen diese dem Antragsteller nicht zugänglich waren, wobei die Beweise in der Zwischenzeit zugänglich sind.Prüfungsfrist   

§ 33. Die Schiedsinstanz trifft ihre Empfehlungen und Ablehnungen innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Antrages beim Fonds.                       

Empfehlungen und Ablehnungen   
§ 34. Nach Prüfung des Antrages gibt die Schiedsinstanz eine Empfehlung über die Naturalrestitution an den zuständigen Bundesminister ab oder lehnt den Antrag ab. In Fällen, in denen eine Naturalrestitution zwar angezeigt, aber nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, kann die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem zuständigen Bundesminister empfehlen, einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen.Steuern und Abgaben   

§ 35. Anbringen an die Schiedsinstanz sowie Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.                         

Veröffentlichungspflicht   
§ 36. Empfehlungen der Schiedsinstanz sind zu veröffentlichen.                      

Verfügung über Bundesvermögen   
§ 37.
(1) Empfiehlt die Schiedsinstanz die Naturalrestitution oder die Übereignung eines vergleichbaren Vermögenswertes, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlung über Bestandteile des unbeweglichen oder beweglichen Bundesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen.   
(2) Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts (§ 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3), so haben die Organe einer solchen juristischen Person Eigentümerweisungen des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswertes zu befolgen.   
(3) Verfügungen können erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 29 erfolgen.                          

Länder und Gemeinden   
§ 38. Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.

Teil 3
In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
Publizitätsmaßnahmen   

§ 39. Der Fonds sorgt innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene, weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.                            

Auskunftserteilung   
§ 40.
(1) Der Fonds und die nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Organe sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds und der Organe überwiegen.   
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

Personenbezogene Ausdrücke   
§ 41. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.Völkerrechtliche Verträge   

§ 42. Völkerrechtliche Abkommen, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges befassen, insbesondere der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, sowie der Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Art. 26 des österreichischen Staatsvertrages, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.In-Kraft-Treten   

§ 43. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die in § 2 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen werden. Die Bundesregierung gibt den Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.Abweisung von Klagen   

§ 44.
(1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach § 2 Abs. 1 abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt I bekannt.   
(2) Die Definition des Begriffs "österreichische Unternehmen" im Sinne dieses Bundesgesetzes wird im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.AnhangDefinition des Begriffs "österreichische Unternehmen"    Der Begriff "österreichische Unternehmen" im Sinne dieses Bundesgesetzes wird wie folgt definiert: 
1. Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Sitz innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich haben oder hatten, sowie deren Muttergesellschaften (frühere oder gegenwärtige, unmittelbar oder mittelbare), auch wenn diese ihren Sitz im    Ausland hatten oder haben. 
2. Unternehmen außerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich, an denen österreichische Unternehmen nach Satz 1 zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 Prozent finanziell beteiligt waren oder sind. 
3.
a) Ein "Unternehmen" oder eine "Gesellschaft" bedeutet eine Rechtsperson, sowohl unter öffentlichem oder privatem Recht als Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmer, Vereinigung von Wirtschaftskörpern, Verein, Gemeinschaft, Genossenschaft, gemeinnützige Organisation oder auf andere Weise organisiert, wie auch jede Gemeinde, private oder andere Körperschaft öffentlichen Rechts. Von jedem nach österreichischem Recht eingetragenen oder anders organisierten Unternehmen (in obigem Sinne) wird für alle Zwecke dieser       Definition angenommen, dass es seinen Sitz in Österreich hat. Ein Unternehmen (in obigem Sinne) umfasst seine Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger, frühere       Muttergesellschaften, Einzelrechtsnachfolger/Zessionar, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Angestellten, Rechtsvertreter, Erben, Exekutoren, Verwalter, persönlichen Vertreter und gegenwärtigen und früheren Aktionäre. Jede       Zweigniederlassung, Ort der Geschäftstätigkeit, Einrichtung oder Arbeitsplatz einer nicht-österreichischen Gesellschaft oder eines Unternehmens (in obigem Sinne) innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich wird als Gesellschaft       oder Unternehmen (in obigem Sinne) betrachtet, das seinen Sitz in Österreich hat oder hatte, und jede derartige nicht-österreichische Gesellschaft oder jedes Unternehmen (in obigem Sinne) wird hinsichtlich der Handlungen oder       Unterlassungen einer derartigen Zweigniederlassung oder Ort der Geschäftstätigkeit als Muttergesellschaft oder je nachdem als ehemalige Muttergesellschaft betrachtet.   
b) Eine "Muttergesellschaft" bedeutet jede Gesellschaft, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen innehat oder innehatte, das seinen Sitz in der heutigen Republik Österreich hat oder       hatte.  Die Definition von "österreichischen Gesellschaften" umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der einzige angebliche Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem Zusammenhang mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der Letzteren in nationalsozialistisches Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist anhängig, das die Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem die Offenlegung von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten Weltkrieg der österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird.                                

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes   
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001, wird wie folgt geändert: 
1. Im § 502 Abs. 6 wird der Ausdruck "im Kalenderjahr 1938 und früher das 6. Lebensjahr vollendet hat" durch den Ausdruck "spätestens am 12. März 1938 geboren wurde" ersetzt. 
2. Nach § 592 wird folgender § 593 angefügt:"Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. INr. 12/2001§ 593.
(1) § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag folgt.   
(2) (Verfassungsbestimmung) Für Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 Beiträge für die Zeit der Auswanderung nachentrichten können, ist § 502 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.   
(3) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab dem Monat des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen."                                

Artikel 3
Änderung des Opferfürsorgegesetzes  
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert: 
1. § 1 Abs. 1 lit. e lautet:    "e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr,       sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr erlitten haben." 
2. Im § 1 Abs. 2 lit. f entfällt der Ausdruck "nach Vollendung des 6. Lebensjahres". 
3. § 4 Abs. 6 entfällt. 
4. § 5a Abs. 2 erster Satz lautet:  "Personen im Sinne der Z 1 bis 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in der im § 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet." 
5. § 11 Abs. 14 lautet:    "(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war." 
6. § 18 Abs. 8 lautet:    "(8) Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt." 
7. § 18 Abs. 9 lautet:    "(9) Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5." 
8. § 18 Abs. 10 lautet:    "(10) Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt." 
9. Der bisherige Abs. 8 des § 18 erhält die Absatzbezeichnung "(11)". 
10. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:    "(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten an dem von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag in Kraft.  

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